Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Erteilung einer Befugnis und Benennung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Befugnis und auf Benennung für Nordrhein-Westfalen ist schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik einzureichen, die gemäß des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 16. und 17. Dezember 1993 (GV. NRW. 1994 S. 439), in der jeweils geltenden Fassung, errichtet wurde. Die Befugnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.

(2) Die Benennung für Nordrhein-Westfalen erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der zugelassenen Überwachungsstelle und der Datei führenden Stelle nach § 4 ein Vertrag über die Nutzung des „Anlagenkatasters der Länder für überwachungsbedürftige Anlagen (AnKa)“ für die Dauer der Erteilung der Befugnis besteht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. S. 795).