Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstelle

(1) Nach Prüfungen gemäß §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt die zugelassene Überwachungsstelle als Prüfstelle im Sinne des § 37 Absatz 5 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen an die Datei führende Stelle nach § 4, soweit diese Prüfungen ausschließlich durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind.

Satz 1 gilt auch für angeordnete Prüfungen gemäß § 19 Absatz 5 der Betriebssicherheitsverordnung, sofern der Prüfumfang einer Prüfung nach § 15 oder 16 der Betriebssicherheitsverordnung entspricht. Der erforderliche Umfang, die Form und die Frist zur Übermittlung der Daten werden von der Datei führenden Stelle nach § 4 festgelegt.

(2) Die zugelassene Überwachungsstelle stellt den nach § 35 des Produktsicherheitsgesetzes zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) und der zuständigen obersten Landesbehörde die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(3) Die zugelassene Überwachungsstelle ist verpflichtet, bei festgestellten Mängeln, durch die Beschäftigte gemäß § 2 Absatz 4 der Betriebssicherheitsverordnung oder andere Personen gemäß § 2 Absatz 15 der Betriebssicherheitsverordnung gefährdet werden, unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren, ihr die Prüfbescheinigung vorzulegen und mitzuteilen, ob die Anlage außer Betrieb genommen wurde.

(4) Die zugelassene Überwachungsstelle ist bei Prüfungen nach §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet, bei festgestellten sicherheitserheblichen Mängeln dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Stellt sie fest, dass die Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden, unterrichtet sie innerhalb von 14 Tagen die zuständige Aufsichtsbehörde auf elektronischem Wege. Dabei ist eine Kopie der letzten Prüfbescheinigung als einzelne Datei beizufügen.

(5) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Kosten zu tragen, die ihr bei Erfüllung der Pflichten aus dieser Verordnung entstehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. S. 795).