Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Datei führende Stelle

(1) Die Datei führende Stelle ist zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Anlagendatei befugt.

(2) Datei führende Stelle ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.

(3) Die zugelassene Überwachungsstelle hat sich an den Kosten der Führung der Anlagendatei zu beteiligen. Die Höhe der Kosten und weitere Einzelheiten werden in dem Vertrag nach § 2 Absatz 2 geregelt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. S. 795).