Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Geltungsbereich

(1) Das Nationale Naturmonument umfasst eine von Silikatfelsen überragte Waldfläche einschließlich der im Gebiet liegenden kulturhistorischen Anlagen von insgesamt etwa 23,7 Hektar.

(2) Die maßgeblichen Grenzen des Nationalen Naturmonuments werden in einer Karte im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage 1) und einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 (Anlage 2) durch eine schwarze Linie mit einfachen, senkrecht aufstehenden Strichen nach innen zum Schutzgebiet hin gekennzeichnet. Die Karten sowie ein Flurstücksverzeichnis (Anlage 3) sind als Anlagen Bestandteile dieser Verordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. April 2017 (GV. NRW. S. 376).