Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Steinkohlenreserve

Der Bund schließt im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit dem Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus (im folgenden ,,Rationalisierungsverband" genannt) in Ergänzung und Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Notgemeinschaft Deutscher Kohlenbergbau (im folgenden ,,Notgemeinschaft" genannt) vom 18. Juni/22. Juli 1976, geändert durch Vertrag Bund und Rationalisierungsverband vom 19. Dezember 1983 sowie in Ergänzung und Änderung des Vertrages zwischen Bund, Rationalisierungsverband und Notgemeinschaft vom 8./21. Dezember 1981 einen Vertrag über die Verlängerung des Rückkaufzeitraums und Ermäßigung des Rückkaufpreises der Steinkohlenreserve mit dem Ziel ab, den vorzeitigen Abbau der Steinkohlenreserve zu erleichtern.

In diesem Vertrag werden insbesondere geregelt:

- Verlängerung der Laufzeit der Steinkohlenreserve um zwei Jahre bis 1993

- Ermäßigung des Rückkaufpreises

- Anpassung der Garantien zum Ausgleich von Verlusten beim Verkauf der Steinkohlenreserve für den terminlich festgelegten Rückkauf sowie zur Sicherung der Anschlußfinanzierung der Steinkohlenreserve an die verlängerte Laufzeit der Steinkohlenreserve

- Haushaltsmäßiger Ausgleich einer Unterdeckung bei vorzeitigem Rückkauf

- Modalitäten einer vorzeitigen Einschleusung von Teilen oder der gesamten Steinkohlenreserve in den Markt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1987 S. 484.

Fn2

SGV. NW. 75.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 28. Dezember 1987.