Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2

Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Arnsberg nach Anhörung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 289.

Fn2

SGV. NW. 764.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 11. Mai 1979.