Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3

Wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine in Vollzug des § 2 beschlossene neue oder geänderte Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, ordnet der Regierungspräsident in Detmold den Beitritt der Städte Herford, Löhne und Vlotho zum Sparkassenzweckverband des Kreises Herford und der Stadt Bünde an und ändert dessen Satzung entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 285.

Fn 2

Diese VO ist nichtig, soweit sie die Stadt Herford betrifft: siehe Entsch. d. VerfGH v. 2. 4. 1981 (GV. NW. S. 229).

Fn 3

SGV. NW. 764.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 10. Mai 1979.