Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1

(1) Die Sparkasse Detmold, die Sparkasse Horn-Bad Meinberg und die Stadtsparkasse Blomberg sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Sparkasse Detmold, der Sparkasse Horn-Bad Meinberg und der Stadtsparkasse Blomberg als Ganzes übergeht.

(2) Die Sparkasse Lemgo, die Städtische Sparkasse Bad Salzuflen und die Städtische Sparkasse Barntrup sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Sparkasse Lemgo, der Städtischen Sparkasse Bad Salzuflen und der Städtischen Sparkasse Barntrup als Ganzes übergeht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 290.

Fn 2

Diese VO ist nichtig, soweit sie die Städte Barntrup, Blomberg und Bad Salzuflen betrifft: siehe Entsch. d. VerfGH v. 31. 10. 1980 (GV. NW. S. 1024).

Fn 3

SGV. NW. 764.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 11. Mai 1979.