Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3

Werden innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die in Vollzug des § 2 beschlossenen neuen oder geänderten Satzungen zur Genehmigung nicht vorgelegt oder werden die Genehmigungen versagt, ordnet der Regierungspräsident in Detmold den Beitritt der Städte Blomberg und Horn-Bad Meinberg zum Sparkassenzweckverband des Kreises Lippe und der Städte Detmold und Lage sowie den Beitritt der Städte Bad Salzuflen und Barntrup zum Sparkassenzweckverband des Kreises Lippe und der Stadt Lemgo an und ändert deren Satzungen entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 290.

Fn 2

Diese VO ist nichtig, soweit sie die Städte Barntrup, Blomberg und Bad Salzuflen betrifft: siehe Entsch. d. VerfGH v. 31. 10. 1980 (GV. NW. S. 1024).

Fn 3

SGV. NW. 764.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 11. Mai 1979.