Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4

(1) Wird innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine in Vollzug des § 2 beschlossene neue oder geänderte Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, ordnet der Regierungspräsident in Düsseldorf den Beitritt der Städte Nettetal und Willich zum Sparkassenzweckverband Stadt Krefeld/Kreis Viersen an und ändert dessen Satzung entsprechend.

(2) Haben sich die Beteiligten innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstelle und über einen angemessenen Ausgleich nach § 3 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Düsseldorf nach Anhörung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1979 S. 473.

Fn 2

Diese VO ist nichtig, soweit sie die Städte Willich und Nettetal betrifft; siehe Entsch. d. VerfGH v. 30. 1. 1981 (GV. NW. S. 74).

Fn 3

SGV. NW. 764.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1979.