Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

5 / 7

§ 5

Die Zweigstelle Drabenderhöhe der Kreissparkasse Waldbröl im Gebiet der Stadt Wiehl ist auf die Sparkasse der Homburgischen Gemeinden zu übertragen. Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 484.

Fn2

SGV. NW. 764.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 17. Juli 1979.