Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6

(1) Wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine im Vollzug des § 3 beschlossene neue oder geänderte Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, ordnet der Regierungspräsident in Köln den Beitritt der Stadt Gummersbach zum Sparkassenzweckverband des Oberbergischen Kreises sowie der Gemeinden Engelskirchen und Marienheide an und ändert dessen Satzung entsprechend.

(2) Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nach § 1 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Köln nach Anhörung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.

(3) Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach der Bildung der Zweckverbandssparkasse gemäß § 3 über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nach §§ 4 und 5 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Köln nach Anhörung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 484.

Fn2

SGV. NW. 764.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 17. Juli 1979.