Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1

(1) Die Zweigstellen Schötmar, Ahmsen, Knetterheide, Lockhausen, Retzen, Sylbach und Wüsten der Sparkasse Lemgo im Gebiet der Stadt Bad Salzuflen sind auf die Städtische Sparkasse Bad Salzuflen zu übertragen.

(2) Die Zweigstellen Alverdissen und Sonneborn der Sparkasse Lemgo im Gebiet der Stadt Barntrup sind auf die Städtische Sparkasse Barntrup zu übertragen.

(3) Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 785.

Fn2

SGV. NW. 764.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 22. Dezember 1982.