Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2

Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Detmold nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, ihrer Gewährträger und des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung einschließlich des angemessenen Ausgleichs.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 785.

Fn2

SGV. NW. 764.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 22. Dezember 1982.