Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 7 (Fn 2)
Wasserversorgung Dritter

(1) Der Bund wird die vom Land künftig zugelassenen Wasserentnahmen, soweit sie durch die Errichtung der Pumpwerkskette II ermöglicht werden, über die bei Abschluß dieses Abkommens bestehenden Entnahmen (Altentnahmen) hinaus bis zu einem Verbrauch von 13,5 m3/s gestatten, soweit nicht notwendige Belange der Schiffahrt entgegenstehen.

(2) Der Bund gibt über die Altentnahmen hinaus Wasser aus den Kanälen nur noch an das Land ab. Unberührt bleibt die Befugnis des Bundes, Dritten für besondere Zwecke eine vorübergehende Wasserentnahme zu gestatten; das Land kann eine Übersicht über derartige Wasserentnahmen verlangen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1968 S. 343, geändert durch Bek. v. 19. 2. 1973 (GV. NW. S. 63).

Fn2

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 geändert durch Bek. v. 19. 2. 1973 (GV. NW. S. 63); in Kraft getreten am 1. März 1973.