Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 8
Behandlung der Altentnahmen

Der Bund erhebt mit Rücksicht auf die geänderte wasserwirtschaftliche Rechtslage gegen die Absicht des Landes keinen Einwand, die Altentnahmen auf neuer Grundlage auch in rechtlicher Hinsicht sicherzustellen. Er wird seine Verträge mit den Altentnehmern lösen, sobald diese Sicherstellung jeweils gewährleistet ist. Der Bund wird die vom Land vorgesehene Regelung unterstützen, insbesondere dadurch, daß er die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1968 S. 343, geändert durch Bek. v. 19. 2. 1973 (GV. NW. S. 63).

Fn2

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 geändert durch Bek. v. 19. 2. 1973 (GV. NW. S. 63); in Kraft getreten am 1. März 1973.