Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 9
Leistungen des Bundes zur Wasserversorgung Dritter

(1) Der Bund stellt bis zur Inbetriebnahme der Pumpwerkskette II über die Pumpwerkskette 0 und seine Kanäle in dem Umfange Wasser zur Verfügung, als das Land die Lieferung von Wasser an Dritte übernommen hat.

(2) Zur Versorgung von Altentnehmern kann der Bund auch nach Errichtung der Pumpwerkskette II Wasser an das Land über die Pumpwerkskette 0 abgeben. In diesem Fall soll er die Absicht der Einstellung der Wasserabgabe dem Land mit einer Frist von vier Jahren mitteilen.

(3) Soweit die Mindestwasserführung der Lippe nicht unterschritten wird, leitet der Bund das zur Wasserversorgung benötigte Wasser über seine Einspeisungsanlage den Kanälen zu.

(4) Der Bund wird die Inanspruchnahme bundeseigener Grundstücke gestatten, soweit es zur Wasserversorgung Dritter durch das Land erforderlich ist.

(5) Der Bund hat die Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 nicht einzuhalten, soweit notwendige Belange der Schiffahrt entgegenstehen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1968 S. 343, geändert durch Bek. v. 19. 2. 1973 (GV. NW. S. 63).

Fn2

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 geändert durch Bek. v. 19. 2. 1973 (GV. NW. S. 63); in Kraft getreten am 1. März 1973.