Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung oder Änderung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Bromskirchen im Landkreis Frankenberg, dessen engere und weitere Schutzzone in die Gemarkung Hallenberg, Amt Hallenberg, Kreis Brilon, hineinragen, und für die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Kassel. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Arnsberg, soweit sich das Wasserschutzgebiet auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1973 S. 405.

Fn2

SGV. NW. 77.