Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung oder Änderung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Fritz Emme im Bereich der Stadt Bad Pyrmont, Landkreis Hameln-Pyrmont, und der Gemarkung Sonneborn, Gemeinde Barntrup, Kreis Lippe, und die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Hannover. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Detmold, soweit sich das Wasserschutzgebiet auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1977 S. 44.

Fn2

SGV. NW. 77.