Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 2
Soweit sich aus der Verordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes oder außerhalb des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folge, sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 15. Februar 1977 in Kraft.
Düsseldorf, den 10. Januar 1977
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Vertretung:
Dr. Ebert
Hannover, den 16. August 1976
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung:
Dr. Pfingsten
Fn1 | GV. NW. 1977 S. 44. |
SGV. NW. 77. |