Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 1
Zuständige Behörde für die Festsetzung und Änderung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen der Gemeinde Breidenbach, Ortsteile Achenbach und Kleingladenbach, im Landkreis Marburg-Biedenkopf, dessen weitere Schutzzone in die Gemarkung Fischelbach der Stadt Laasphe im Kreis Siegen, Land Nordrhein-Westfalen, hineinragt, und für die Durchführung der erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Kassel. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.
Fn 1 | GV. NW. 1978 S. 570. |
SGV. NW. 77. |