Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung und Änderung des Wasserschutzgebietes ,,Versmold-Sassenberg" der Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Sassenberg-Versmold-Warendorf in Versmold, dessen weitere Schutzzone in die Gemeinde Bad Laer, Land Niedersachsen, hineinragt, und die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident Detmold. Dieser handelt unter Anwendung des in Niedersachsen geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Weser-Ems, soweit sich das Wasserschutzgebiet auf Flächen im Land Niedersachsen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 441.

Fn2

SGV. NW. 77.