Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Stimmgruppen
(zu § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 6 EmscherGG)

(1) Jede Mitgliedergruppe i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EmscherGG bildet eine Stimmgruppe. Gehört ein Genosse mehreren Mitgliedergruppen an, wird er mit seinem gesamten Beitrag der Stimmgruppe zugeordnet, in der er den höchsten Beitragsteilbetrag aufweist. Innerhalb der Stimmgruppen sind diejenigen Genossen bis zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates festzusetzenden Zeitpunkt zur Benennung je einer oder eines Delegierten für die Stimmgruppe berechtigt, welche die höchsten Beitragsteileinheiten in die Stimmgruppe einbringen. Diese Delegierten gelten als von der Stimmgruppe gewählt.

(2) Unbeschadet vorstehender Regelung steht es jedem Genossen frei, innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates festzusetzenden Frist für jeweils eine Amtsperiode von der Einbringung seiner Beitragsteileinheiten in eine Stimmgruppe abzusehen oder sich mit anderen Genossen zu einer eigenen Stimmgruppe zusammenzuschließen, welche die auf sie entfallenden Delegierten wählt. Die Regelung nach Absatz 1 gilt dann für alle übrigen Genossen der Mitgliedergruppen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 26, geändert am 18. 1. 1996 (GV. NW. S. 80), 29. 1. 1997 (GV. NW. S. 21), 6.12.2001 (GV. NRW. S. 862), 19.11.2003 (GV. NRW. 2004 S. 537), 18.11.2011 (GV. NRW. 2012 S. 298); 17.11.2017 (GV. NRW. 2018 S. 168); 16.11.2018 (GV. NRW. 2019 S. 63); 17.03.2021 (GV. NRW. S. 652); 11.11.2022 (GV. NRW. 2023 S. 1030).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 13. Februar 1991.