Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Genossenschaftsversammlung
(zu § 14 Abs. 1, 2 und 4 EmscherGG)

(1) Die Einladungen zu den Sitzungen der Genossenschaftsversammlungen erfolgen schriftlich oder per E-Mail. Die mindestens dreiwöchige Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die zugehörigen Unterlagen werden durch ein elektronisches Gremieninformationssystem zur Verfügung gestellt. In der Einladung kann für den Fall der Beschlußunfähigkeit der Genossenschaftsversammlung bereits zu einer zweiten Sitzung, die in unmittelbarem Anschluß an die erste stattfindet, eingeladen werden. Diese zweite Genossenschaftsversammlung ist bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig.

(2) Die Sitzungen der Genossenschaftsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Gegenstände, die sich zur öffentlichen Beratung nicht eignen, sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Die Entscheidung hierüber trifft die Genossenschaftsversammlung.

(3) Abwesende Delegierte können sich nicht durch anwesende Delegierte vertreten lassen.

(4) Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen, kann nur bei einstimmiger Zustimmung der anwesenden Delegierten Beschluß gefaßt werden. Über die Änderungen der Satzung und der Veranlagungsgrundsätze, über die Wahl von Mitgliedern des Genossenschaftsrates, des Widerspruchsausschusses und von Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern sowie über die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses darf ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht beschlossen werden.

(5) Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter gemäß § 12 Abs. 5 EmscherGG aus der Genossenschaftsversammlung aus, so kann der entsendende Genosse oder im Falle des § 8 Abs. 2 die eigene Stimmgruppe die Ersatzdelegierte oder den Ersatzdelegierten benennen und die folgenden Sitzungen der Genossenschaftsversammlung entsenden. Gleiches gilt für das Ausscheiden einer oder eines Delegierten durch die Wahl zum stellvertretenden Mitglied des Genossenschaftsrates.

(6) Die Amtszeit der Delegierten läuft jeweils mit Beginn der Sitzung der nach fünfjähriger Amtsperiode neugebildeten Genossenschaftsversammlung aus.

(7) Im übrigen gilt die Geschäftsordnung der Genossenschaftsversammlung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 26, geändert am 18. 1. 1996 (GV. NW. S. 80), 29. 1. 1997 (GV. NW. S. 21), 6.12.2001 (GV. NRW. S. 862), 19.11.2003 (GV. NRW. 2004 S. 537), 18.11.2011 (GV. NRW. 2012 S. 298); 17.11.2017 (GV. NRW. 2018 S. 168); 16.11.2018 (GV. NRW. 2019 S. 63); 17.03.2021 (GV. NRW. S. 652); 11.11.2022 (GV. NRW. 2023 S. 1030).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 13. Februar 1991.