Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 16
Prüfungswesen
(zu § 23 Abs. 2 EmscherGG)

(1) Externe Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses ist eine von der Genossenschaftsversammlung zu bestellende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die auch die Wirtschaftsführung prüft und die Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfungen zu beachten hat. Der Vorstand kann der externen Prüfstelle weitergehende Prüfungsaufträge erteilen.

(2) Die Genossenschaftsversammlung wählt außerdem für jedes Wirtschaftsjahr drei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer, die unterschiedlichen Mitgliedergruppen angehören müssen. Rechnungsprüferin oder Rechnungsprüfer kann auch sein, wer nicht Delegierte oder Delegierter, aber Genosse oder bei einem Genossen beruflich tätig ist. Wiederwahlen sind zulässig.

Für jede Rechnungsprüferin oder jeden Rechnungsprüfer wird in gleicher Weise eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.

(3) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer berichten in der hierzu vorgesehenen Sitzung der Genossenschaftsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Sie stützen sich auf die Berichte der externen und internen Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses und ihre eigenen ergänzenden Feststellungen.

(4) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer schlagen der Genossenschaftsversammlung die Entlastung des Vorstandes und die für das neue Wirtschaftsjahr zu bestellende Prüfstelle vor.

(5) Die Genossenschaft hat eine interne Prüfstelle (Stabsstelle Revision), die unmittelbar dem Vorstand zugeordnet ist. Die interne Prüfstelle ist bei der Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgabe unabhängig von Weisungen des Vorstandes. Der durch besondere Prüfungsaufträge veranlaßte Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, daß die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält. Sie nimmt insbesondere folgende Prüfungsaufgaben wahr: Prüfung

a) des Jahresabschlusses in Abstimmung mit der externen Prüfstelle,

b) des Zahlungsverkehrs und der Kassen,

c) der Geschäftsvorfälle und der ihnen zugrunde liegenden Belege,

d) von Vergaben,

e) des Vermögens,

f) der Einhaltung bestehender Vorschriften und Regelungen,

g) der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftsablaufs,

h) der EDV-Programme vor ihrer Anwendung.

Näheres über Organisation, Gegenstand, Art und Umfang der internen Prüfung regelt der Vorstand in einer Dienstanweisung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 26, geändert am 18. 1. 1996 (GV. NW. S. 80), 29. 1. 1997 (GV. NW. S. 21), 6.12.2001 (GV. NRW. S. 862), 19.11.2003 (GV. NRW. 2004 S. 537), 18.11.2011 (GV. NRW. 2012 S. 298); 17.11.2017 (GV. NRW. 2018 S. 168); 16.11.2018 (GV. NRW. 2019 S. 63); 17.03.2021 (GV. NRW. S. 652); 11.11.2022 (GV. NRW. 2023 S. 1030).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 13. Februar 1991.