Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ,,Lohfelder Straße" der Bad Honnef AG, Bad Honnef, im Bereich der Gemeinde Bad Honnef, Rhein-Sieg-Kreis, und der Gemeinde Rheinbreitbach, Kreis Neuwied, ist der Regierungspräsident Köln. Dieser handelt unter Anwendung des in Rheinland-Pfalz geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Koblenz, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Lande Rheinland-Pfalz erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 306.

Fn2

SGV. NW. 77.