Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

 1 / 3

§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wiehltalsperre des Aggerverbandes, Gummersbach, im Bereich der Gemeinde Wenden, Kreis Olpe, der Gemeinden Morsbach und Reichshof, Oberbergischer Kreis, und der Gemeinde Friesenhagen, Landkreis Altenkirchen, ist der Regierungspräsident Köln. Dieser handelt unter Anwendung des in Rheinland-Pfalz geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Koblenz, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Lande Rheinland-Pfalz erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 47.

Fn2

SGV. NW. 77.