Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8
Wahl der Stimmgruppendelegierten
(zu § 12 WupperVG)

(1) Die Mitglieder, deren Beiträge eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinaus gehen (Beitragsteileinheiten), werden mit der Zustellung der Liste von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates auf die Möglichkeit hingewiesen, sich mit ihren Beitragsteileinheiten an ihrer Stimmgruppe zu beteiligen. Die Beitragsteileinheit eines Mitgliedes gilt als eingebracht, wenn das Mitglied nicht binnen einer Ausschlußfrist von 2 Wochen nach Zustellung der Liste erklärt, sich nicht an der Stimmgruppe beteiligen zu wollen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates gibt den Mitgliedern, deren Beitragsteileinheiten in die Stimmgruppe eingebracht sind, die Zusammensetzung der Stimmgruppe und die Zahl der von ihr zu wählenden Delegierten schriftlich bekannt, verbunden mit der Aufforderung, innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Wochen Wahlvorschläge zu machen.

(3) Werden aus einer Stimmgruppe nicht mehr Wahlvorschläge gemacht, als Delegierte auf sie entfallen, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.

(4) Werden mehr Wahlvorschläge gemacht, als Delegierte auf die Stimmgruppe entfallen, leitet die oder der Vorsitzende des Verbandsrates die schriftliche Wahl ein. Hierzu werden die Wahlvorschläge von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates für jede Stimmgruppe zusammengestellt und den Stimmberechtigten zugestellt. Jedes Mitglied ist innerhalb seiner Stimmgruppe stimmberechtigt und erhält so viele Stimmen, wie seine Beitragsteileinheit abgerundet in volle Euro beträgt. Eine Aufteilung der Stimmen auf mehrere Wahlvorschläge der Stimmgruppe ist zulässig, allerdings auf höchstens soviele Vorschläge, wie der Stimmgruppe Delegierte zustehen.

(5) Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Bedarfsfall das Los, welches von einem nach Absatz 6 Satz 2 zu berufenden Mitglied gezogen wird. Sind bei den Stimmgruppen der Mitgliedergruppen ,,kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden" oder ,,Kreise" mehr Vertreter der Verwaltung gewählt worden als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaften, treten die mit der jeweils geringeren Stimmenzahl gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung solange zu Gunsten der mit Stimmen bedachten Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaften zurück, bis die Hälfte aller Delegierten aus Mitgliedern der Vertretung der Gebietskörperschaften besteht; Satz 2 gilt im übrigen entsprechend.

(6) Die Wahl geschieht mit einer Ausschlußfrist von 2 Wochen durch Rücksendung der Stimmzettel. Die Auswertung der Wahl erfolgt in Anwesenheit von zwei von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates zu berufenden Mitgliedern der Stimmgruppe. Über die Auswertung ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Ergebnis der Wahl wird allen Mitgliedern der Stimmgruppe schriftlich von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates mitgeteilt.

(7) Für jede Delegierte oder jeden Delegierten einer Stimmgruppe kann gleichzeitig nach Maßgabe der vorstehenden Absätze eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter gewählt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 692, geändert durch Satzung v. 21. 4. 1995 (GV. NW. S. 381), 28. 11. 1996 (GV. NW. S. 504), 17.4.1998 (GV. NW. S. 469), 7.1.1999 (GV. NRW. S. 47), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 862); 8.12.2005 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 28.2.2008 (GV. NRW. S. 337), in Kraft getreten zum 1. Januar 2007; Satzung vom 8. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 278), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Satzung vom 6. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 116), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019; Satzung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 406), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021; Satzung vom 8. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 117), in Kraft getreten am 8. Februar 2023; Satzung vom 7. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 101), in Kraft getreten am 29. Februar 2024.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 6. September 1994.