Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 2

(1) Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Rheinland sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.

(2) Die Vertreterversammlung besteht aus je 15 Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber.

(3) Der Vorstand besteht aus je 6 Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber. Die Mitglieder der Geschäftsführung gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

(4) Den Selbstverwaltungsorganen können als Vertreter der Versicherten auch Beauftragte der Gewerkschaften und der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbände, als Vertreter der Arbeitgeber auch Beauftragte der Vereinigungen von Arbeitgebern oder deren Verbände angehören,

und zwar Beauftragte der Gewerkschaften und der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen
in der Vertreterversammlung bis zu

5

im Vorstand bis zu

2

Beauftragte der Vereinigungen von Arbeitgebern in der Vertreterversammlung bis zu

5

im Vorstand bis zu

2

Eine Abweichung von Satz 1, die sich infolge der Vertretung eines Organmitglieds ergibt, ist zulässig.

(5) Ein Mitglied der Selbstverwaltungsorgane, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung. Für Mitglieder des Vorstandes können abweichend von Satz 2 in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter Stellvertreter benannt werden.

(6) Jedes Selbstverwaltungsorgan wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, die verschiedenen Gruppen angehören müssen, mit der Maßgabe, daß sie den Vorsitz unter gegenseitiger Stellvertretung abwechselnd je für ein Jahr führen. Der Wechsel im Vorsitz erfolgt jeweils zum 1. Oktober. Die Vorsitzenden der Vertreterversammlung und des Vorstandes sollen nicht derselben Gruppe angehören.

(7) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können nicht gleichzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 186, geändert durch 1. Nachtrag v. 6.12.1982 (GV. NW. 1983 S. 40), in Kraft getreten am 8. Februar 1983; 2. Nachtrag v. 7.12.1994 (GV. NW. 1995 S. 76), in Kraft getreten am 15. Februar 1995; 3. Nachtrag v. 6.12.1999 (GV. NRW. 2000 S. 32), in Kraft getreten am 9. Februar 2000; 4. Nachtrag v. 11.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 105), in Kraft getreten am 27. März 2002; 5. Nachtrag v. 8.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 146), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005; 6. Nachtrag vom 16. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 159), in Kraft getreten mit Beginn der 11. Wahlperiode; 7. Nachtrag vom 13. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 188), in Kraft getreten am 1. Juli 2019; 8. Nachtrag vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 219).