Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

8 / 31

§ 8
Beschlußfassung

(1) Soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Rheinland maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmt, ist die Vertreterversammlung beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist die Vertreterversammlung nicht beschlußfähig, kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

(2) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Bei einer Satzungsänderung ist die Vertreterversammlung nur beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Vertreterversammlung nicht beschlußfähig, kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über die Satzungsänderung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf muß in der Ladung der Mitglieder zu der nächsten Sitzung ausdrücklich hingewiesen werden.

Eine Satzungsänderung ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Abstimmenden zustimmen.

(4) Die Vertreterversammlung kann über bestimmte Fälle, die ihrem Gegenstand nach keiner Beratung bedürfen, schriftlich abstimmen. Wenn ein Fünftel der Mitglieder der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen. Von schriftlichen Abstimmungen sind alle Wahlhandlungen oder Gegenstände der autonomen Rechtsetzung ausgeschlossen.

(5) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 SGB I) befassen. Für weitere Beratungspunkte kann in nicht-öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluß wird in öffentlicher Sitzung bekanntgegeben.

Abschnitt D
Vorstand

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 186, geändert durch 1. Nachtrag v. 6.12.1982 (GV. NW. 1983 S. 40), in Kraft getreten am 8. Februar 1983; 2. Nachtrag v. 7.12.1994 (GV. NW. 1995 S. 76), in Kraft getreten am 15. Februar 1995; 3. Nachtrag v. 6.12.1999 (GV. NRW. 2000 S. 32), in Kraft getreten am 9. Februar 2000; 4. Nachtrag v. 11.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 105), in Kraft getreten am 27. März 2002; 5. Nachtrag v. 8.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 146), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005; 6. Nachtrag vom 16. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 159), in Kraft getreten mit Beginn der 11. Wahlperiode; 7. Nachtrag vom 13. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 188), in Kraft getreten am 1. Juli 2019; 8. Nachtrag vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 219).