Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 10
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe

1. aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen,

2. seine Geschäftsordnung und die seiner Ausschüsse zu beschließen,

3. der Vertreterversammlung die zu wählenden Mitglieder der Geschäftsführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden vorzuschlagen,

4. den Haushaltsplan aufzustellen und der Vertreterversammlung zur Feststellung vorzulegen,

5. den aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, dem Landesversicherungsamt NW von Amts wegen vorzulegen,

6. soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten ist, zuzulassen, daß die Ausgaben geleistet werden, die unvermeidbar sind,

- um die rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen,

- um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, sofern durch den Haushalt eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind,

und diesen Beschluß unverzüglich dem Landesversicherungsamt NW anzuzeigen,

7. die Einwilligung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben zu erteilen und die Einwilligung unverzüglich dem Landesversicherungsamt NW anzuzeigen,

8. einen Nachtragshaushalt aufzustellen, sofern er in über- und außerplanmäßige Ausgaben nicht eingewilligt hat. Auf den Nachtragshaushalt finden die Vorschriften für den Haushaltsplan und die vorläufige Haushaltsführung entsprechende Anwendung,

9. die Jahresrechnung der Vertreterversammlung zur Abnahme und zur Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung vorzulegen,

10. über Grundsätze für die Anlegung und Verwaltung des Vermögens zu beschließen,

11. über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken zu beschließen,

12. über die Einleitung bzw. Durchführung von Vergabeverfahren über Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauleistungen nach erfolgter Kostenschätzung ab einem Betrag von über 400.000 EUR netto in jedem Einzelfall, beim Abschluss von Beratungsverträgen jedoch ab einem Betrag von über 200.000 EUR netto in jedem Einzelfall zu beschließen,

13. allgemeine Richtlinien über die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation aufzustellen,

14. über Zuwendungen an Einrichtungen zu beschließen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern,

15. über die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen, freiberufliche Leistungen sowie Bauleistungen ab einem Betrag von über 400.000,- DM in jedem Einzelfall, beim Abschluss von Beratungsverträgen ab einem Betrag von über 200.000,- DM in jedem Einzelfall zu beschließen,

16. eine Geschäftsanweisung für die Versichertenältesten mit Zustimmung der Vertreterversammlung zu erlassen,

17. über die Amtsentbindung und Amtsenthebung eines Mitglieds eines Selbstverwaltungsorgans oder der Geschäftsführung gemäß §§ 59 Abs. 2 bis 5, 36 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz und Abs. 4 Satz 3 SGB IV zu beschließen,

18. die Amtsentbindung und die Amtsenthebung von Versichertenältesten zu beschließen,

19. Vorlagen für die Vertreterversammlung zu beschließen,

20. Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese der Geschäftsführung obliegen, zu erlassen.

(2) Der Vorstand kann zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse bilden. Er kann auch die Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüssen übertragen. Zu Mitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Selbstverwaltungsorgans bestellt werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden im Verhinderungsfall grundsätzlich von ordentlichen Mitgliedern des Vorstandes vertreten.

(3) Der Vorstand oder einer seiner Ausschüsse kann im Einzelfall die Erledigung einer Aufgabe auch ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen, soweit nicht gesetzlich bestimmt ist, dass die Aufgabe von ihm selbst wahrgenommen werden muss.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 186, geändert durch 1. Nachtrag v. 6.12.1982 (GV. NW. 1983 S. 40), in Kraft getreten am 8. Februar 1983; 2. Nachtrag v. 7.12.1994 (GV. NW. 1995 S. 76), in Kraft getreten am 15. Februar 1995; 3. Nachtrag v. 6.12.1999 (GV. NRW. 2000 S. 32), in Kraft getreten am 9. Februar 2000; 4. Nachtrag v. 11.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 105), in Kraft getreten am 27. März 2002; 5. Nachtrag v. 8.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 146), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005; 6. Nachtrag vom 16. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 159), in Kraft getreten mit Beginn der 11. Wahlperiode; 7. Nachtrag vom 13. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 188), in Kraft getreten am 1. Juli 2019; 8. Nachtrag vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 219).