Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 24
Rechte und Pflichten

(1) Die Versichertenältesten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für die Entschädigung gilt § 4 Abs. 2 dieser Satzung entsprechend.

(2) Die Versichertenältesten haben die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen; sie haben insbesondere die Aufgabe, innerhalb ihres Bereiches in Fragen der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung Auskünfte und Rat zu erteilen, den Versicherten bei der Ausfertigung von Anträgen behilflich zu sein sowie besondere Aufträge der Deutschen Rentenversicherung Rheinland auszuführen und die Deutsche Rentenversicherung Rheinland über für diese wesentlichen Vorgänge zu unterrichten.

(3) Die Versichertenältesten sind verpflichtet, die Aufgaben ihres Amtes persönlich zu erfüllen und über alle Tatsachen, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erfahren (z.B. Krankheiten, Behinderungen, ärztliche Befunde und Einkommensverhältnisse) Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(4) Für die Führung der Geschäfte der Versichertenältesten erläßt der Vorstand mit Zustimmung der Vertreterversammlung das Nähere in einer Geschäftsanweisung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 186, geändert durch 1. Nachtrag v. 6.12.1982 (GV. NW. 1983 S. 40), in Kraft getreten am 8. Februar 1983; 2. Nachtrag v. 7.12.1994 (GV. NW. 1995 S. 76), in Kraft getreten am 15. Februar 1995; 3. Nachtrag v. 6.12.1999 (GV. NRW. 2000 S. 32), in Kraft getreten am 9. Februar 2000; 4. Nachtrag v. 11.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 105), in Kraft getreten am 27. März 2002; 5. Nachtrag v. 8.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 146), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005; 6. Nachtrag vom 16. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 159), in Kraft getreten mit Beginn der 11. Wahlperiode; 7. Nachtrag vom 13. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 188), in Kraft getreten am 1. Juli 2019; 8. Nachtrag vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 219).