Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 5 (Fn 5)

(1) Dem Verwaltungsrat gehört je ein Vertreter der vertragschließenden Länder an, der von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister (Senator) bestimmt wird. Je einen weiteren Vertreter benennen die für das Finanzwesen und das Hochschulwesen zuständigen Minister des Landes Rheinland-Pfalz. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates wird ein Vertreter von dem zuständigen Minister (Senator) bestimmt.

(2) Jedes der vertragschließenden Länder hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.

(3) Der Verwaltungsrat wählt auf die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag eines Vertreters der vertragschließenden Länder muß er unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates beruft unter Übersendung der Tagesordnung die Sitzungen ein und leitet sie.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1972 S. 10; geändert durch Abkommen v. 18. 7. 1974 (GV. NW. S. 682), v. 15. 3. 1983 (GV. NW. S. 137), Art 1 der Bek. v. 26. 11. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 7).

Fn 2

s. hierzu auch Bek. v. 26. 10. 1993 (GV. NW. S. 854).

Fn 3

Art. 1 zuletzt geändert am 15. 3. 1983 (GV. NW. S. 137); in Kraft getreten am 1. Oktober 1983 (s. Bek. v. 25. 10. 1983 - GV. NW. S. 444).

Fn 4

Art. 3 u. 9 neugefasst durch Art 1 der Bek. v. 26. 11. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 7).

Fn 5

Art. 2, 5, 6-8, 11 u. 12 zuletzt geändert durch Art 1 der Bek. v. 26. 11. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 7).