Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 7 (Fn 5)

(1) Der Leiter des Instituts führt die Amtsbezeichnung Direktor des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen. Er wird von dem Verwaltungsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen für die Dauer von sechs Jahren gewählt und zum Beamten auf Zeit ernannt. Wiederwahl ist zulässig. Der Leiter des Instituts kann auch dann gewählt oder wiedergewählt werden, wenn er vor Ablauf der Wahlzeit aus gesetzlichen Gründen altersbedingt ausscheiden muss. Beamtenrechtliche Vorschriften bleiben im Übrigen unberührt.

(2) Der Leiter des Instituts führt die laufenden Geschäfte und vertritt das Institut gerichtlich und außergerichtlich. Er vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats. Im Rahmen der Richtlinien des Verwaltungsrats regelt er die Geschäftsverteilung und ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf.

(3) Der Leiter des Instituts nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Er unterstützt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats bei der Vorbereitung der Sitzungen.

(4) Der Leiter des Instituts hat den Verwaltungsrat von allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten; in Eilfällen ist zumindest der Vorsitzende des Verwaltungsrates zu unterrichten. Der Leiter des Instituts ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat und seinem Vorsitzenden Auskunft zu erteilen.

(5) Im übrigen werden die Stellung des Leiters des Instituts, seine Aufgaben und die Befugnis, in Eilfällen vorläufige Maßnahmen anstelle des Verwaltungsrats zu treffen, durch Dienstanweisung geregelt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1972 S. 10; geändert durch Abkommen v. 18. 7. 1974 (GV. NW. S. 682), v. 15. 3. 1983 (GV. NW. S. 137), Art 1 der Bek. v. 26. 11. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 7).

Fn 2

s. hierzu auch Bek. v. 26. 10. 1993 (GV. NW. S. 854).

Fn 3

Art. 1 zuletzt geändert am 15. 3. 1983 (GV. NW. S. 137); in Kraft getreten am 1. Oktober 1983 (s. Bek. v. 25. 10. 1983 - GV. NW. S. 444).

Fn 4

Art. 3 u. 9 neugefasst durch Art 1 der Bek. v. 26. 11. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 7).

Fn 5

Art. 2, 5, 6-8, 11 u. 12 zuletzt geändert durch Art 1 der Bek. v. 26. 11. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 7).