Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 11 (Fn 5)

(1) Der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf für die Einrichtung und Unterhaltung des Instituts wird zwischen den Ländern aufgeteilt. Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrags bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der für das Finanzwesen zuständigen Minister (Senatoren) der vertragschließenden Länder.

(2) Zwei Drittel des Finanzbedarfs werden nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, ein Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres.

(3) Die Beträge werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Die Prüfungsberichte sind dem Leiter des Instituts, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den für das Gesundheitswesen zuständigen Ministern (Senatoren} und den für das Finanzwesen zuständigen Ministern (Senatoren} der Länder zuzuleiten. Den Beteiligten wird ein Beleg gemäß der Haushaltsordnung des Landes Rheinland-Pfalz übersandt.

(4) Die Grundausstattung für das Institut stellt das Land Rheinland-Pfalz unentgeltlich zur Verfügung. Soweit Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände erforderlich werden, gehören sie zum Finanzbedarf des Instituts. Die Ausgaben für Grunderwerb, Baumaßnahmen und Reparaturen mit Ausschluß der Schönheitsreparaturen trägt das Land Rheinland-Pfalz. Für die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden ist an das Land Rheinland-Pfalz eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, die eine angemessene Kapitalverzinsung nicht überschreitet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1972 S. 10; geändert durch Abkommen v. 18. 7. 1974 (GV. NW. S. 682), v. 15. 3. 1983 (GV. NW. S. 137), Art 1 der Bek. v. 26. 11. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 7).

Fn 2

s. hierzu auch Bek. v. 26. 10. 1993 (GV. NW. S. 854).

Fn 3

Art. 1 zuletzt geändert am 15. 3. 1983 (GV. NW. S. 137); in Kraft getreten am 1. Oktober 1983 (s. Bek. v. 25. 10. 1983 - GV. NW. S. 444).

Fn 4

Art. 3 u. 9 neugefasst durch Art 1 der Bek. v. 26. 11. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 7).

Fn 5

Art. 2, 5, 6-8, 11 u. 12 zuletzt geändert durch Art 1 der Bek. v. 26. 11. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 7).