Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Geltungsbereich gemäß § 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

1. Feuerwehren

Einheiten, die nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen als öffentliche freiwillige Feuerwehren oder öffentliche Pflichtfeuerwehren aufgestellt sind

2. Bauliche Anlagen

Feuerwehrhäuser und ihre Außenanlagen, Werkstätten sowie Ausbildungs- und Übungsanlagen für die in Ziffer 1 genannten Feuerwehren

3. Feuerwehrfahrzeuge

landgebundene Fahrzeuge, Anhänger, Abroll- und Absetzbehälter, Wasser- und Luftfahrzeuge der in Ziffer 1 genannten Feuerwehren

4. Feuerwehreinrichtungen

alle für den Feuerwehrdienst in den in Ziffer 1 genannten Feuerwehren eingesetzten sächlichen Mittel, insbesondere bauliche Anlagen, Feuerwehrfahrzeuge, Geräte und Ausrüstungen, ausgenommen Hilfs- und Betriebsstoffe

5. Feuerwehrangehörige

Personen, die Angehörige einer in Ziffer 1 genannten Feuerwehr nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen sind

6. Einsatzbedingungen

Umstände, denen Feuerwehrangehörige bei einem Einsatz ausgesetzt sind

Sie sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass in höchster Eile Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, Tiere zu retten oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind

und erhöhte physische und psychische Belastungen vorliegen.

7. Feuerwehrdienst

Tätigkeiten der Feuerwehrangehörigen, insbesondere bei Ausbildung, Übung und Einsatz

8. Einsatzort

Stelle, an der die Feuerwehr dienstlich tätig wird

9. Unternehmerin oder Unternehmer

Trägerin oder Träger einer in Ziffer 1 genannten Feuerwehr nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften

II. Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 539).