Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

7 / 29

§ 7 Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ in Verbindung mit der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ kann bei Feuerwehrangehörigen arbeitsmedizinische Vorsorge wegen des Tragens von Atemschutzgeräten oder wegen Taucharbeiten gemeinsam mit Eignungsuntersuchungen im Sinne des § 6 Absatz 3 durch vom Unternehmer oder von der Unternehmerin damit beauftragte geeignete Ärzte bzw. Ärztinnen (§ 6 Absatz 5) durchgeführt werden.

(2) Im Übrigen bleiben die Regelungen der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 539).