Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 9 Erste Hilfe

Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann abweichend von § 26 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ in Feuerwehren auch Ersthelferinnen oder Ersthelfer einsetzen, die nach landesrechtlichen Bestimmungen oder – sofern das Landesrecht keine entsprechenden Ausbildungsvorgaben enthält – nach feuerwehrspezifischem Regelwerk in Erster Hilfe ausgebildet worden sind und regelmäßig fortgebildet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 539).