Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 10 Instandhaltung

Feuerwehreinrichtungen sind in Stand zu halten. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass schadhafte Ausrüstungen, Geräte und Feuerwehrfahrzeuge unverzüglich der Benutzung entzogen werden, wenn die Schadhaftigkeit die Sicherheit oder Gesundheit von Feuerwehrangehörigen gefährden könnte.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 539).