Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 12 Bauliche Anlagen

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass bauliche Anlagen so eingerichtet sind und betrieben werden, dass insbesondere unter Einsatzbedingungen Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden werden sowie Feuerwehreinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung sicher untergebracht, bewegt oder entnommen werden können.

(2) Übungsanlagen und Übungsflächen müssen so gestaltet sein, dass ein sicherer Betrieb und eine schnelle Rettung von Feuerwehrangehörigen gewährleistet sind.

(3) Bauliche Anlagen müssen so gestaltet und eingerichtet sein, dass eine Gefährdung insbesondere durch Schadstoffe von der Einsatzstelle und eine Kontaminationsverschleppung vermieden ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 539).