Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 13 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge

(1) Geräte und Ausrüstungen müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass insbesondere unter Einsatzbedingungen Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen beim Be- und Entladen, Tragen, Handhaben sowie Betreiben vermieden werden.

(2) Leitern und Hubrettungsgeräte müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass insbesondere unter Einsatzbedingungen deren sicherer Gebrauch sowie deren Standfestigkeit und Tragfähigkeit gewährleistet sind.

(3) Maschinell betriebene Leitern und Hubrettungsgeräte müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass der Hubrettungssatz/die Hubeinrichtung auch bei ausgeschaltetem Antrieb sicher in jeder Stellung gehalten werden kann. Zusätzlich zum Bedienstand im Rettungskorb muss am Fahrzeug ein Hauptsteuerstand mit Vorrangschaltung vorhanden sein. Not- und Gefahrensituationen im Korb müssen vom Hauptsteuerstand aus jederzeit wahrnehmbar sein. Der Korb muss von dort aus in einen sicheren Bereich gefahren werden können. Eine schnelle Rettung der auf dem Hubrettungsgerät befindlichen Personen muss möglich sein.

(4) Die im Einsatz- und Übungsdienst verwendeten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass elektrische Gefährdungen bei den dort zu erwartenden Bedingungen für Feuerwehrangehörige vermieden sind.

(5) Feuerwehrfahrzeuge müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass beim Verladen, Transport und Entladen der Geräte Gefährdungen für Feuerwehrangehörige, insbesondere unter Einsatzbedingungen, vermieden werden.

(6) Kleinboote für die Feuerwehr müssen auch in vollgeschlagenem Zustand schwimmfähig und so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden werden.

(7) Feuerwehrfahrzeuge müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass deren Aufstiege, Tritte, Haltegriffe, Bedienstände sowie begehbare Flächen und Standplätze ein sicheres Ein- und Aussteigen, Begehen und Tätigwerden, insbesondere unter Einsatzbedingungen, ermöglichen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 539).