Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 14 Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Zum Schutz vor den Gefährdungen bei Ausbildung, Übung und Einsatz müssen geeignete persönliche Schutzausrüstungen ausgewählt und zur Verfügung gestellt werden.

Zur Mindestausstattung gehören:

- Feuerwehrschutzkleidung

- Feuerwehrhelm mit Nackenschutz

- Feuerwehrschutzhandschuhe

- Feuerwehrschutzschuhe

(2) Bei besonderen Gefahren müssen zusätzlich spezielle persönliche Schutzausrüstungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf diese Gefahren abgestimmt sind.

IV. Betrieb

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 539).