Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 17 Kinder und Jugendliche in der Feuerwehr

(1) Kinder und Jugendliche sind als Feuerwehrangehörige geeignet zu betreuen und zu beaufsichtigen. Ihr körperlicher und geistiger Entwicklungsstand sowie der Ausbildungsstand sind beim Feuerwehrdienst zu berücksichtigen.

(2) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche als Feuerwehrangehörige am Dienst der aktiven Feuerwehrangehörigen nur nach landesrechtlichen Bestimmungen und nur außerhalb des Gefahrenbereichs unter Aufsicht erfahrener Feuerwehrangehöriger mitwirken.

(3) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche als Feuerwehrangehörige an Feuerwehreinsätzen nicht teilnehmen. Abweichende landesrechtliche Regelungen hinsichtlich des Einsatzes von jugendlichen Feuerwehrangehörigen bleiben hiervon unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 539).