Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 21 Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte und Hebekissensysteme

(1) Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte und Hebekissensysteme sind so einzusetzen, dass Feuerwehrangehörige nicht gefährdet werden. Dabei sind insbesondere Augen- und Gesichtsverletzungen zu vermeiden. Zu bewegende Lasten sind gegen unbeabsichtigte Lageveränderungen zu sichern.

(2) Befehlseinrichtungen von Hebekissensystemen sind so aufzustellen, dass die Bediener weder durch Tragmittel noch durch Lasten gefährdet werden.

(3) Hebekissensysteme sind so aufzustellen und zu benutzen, dass das System durch äußere Einwirkungen nicht beschädigt wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 539).