Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 25 Einsturz- und Absturzgefahren

(1) Bei Objekten, deren Standsicherheit zweifelhaft ist, müssen zum Schutz der Feuerwehrangehörigen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.

(2) Besteht die Gefahr eines Absturzes müssen zum Schutz der Feuerwehrangehörigen Sicherungsmaßnahmen hiergegen getroffen werden.

(3) Decken und Dächer, die für ein Begehen aus konstruktiven Gründen oder durch Brand und sonstige Einwirkungen nicht ausreichend tragfähig sind sowie sonstige Stellen mit Absturzgefahr dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbruch und Absturz getroffen sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 539).