Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 26 Gefährdung durch elektrischen Strom

(1) Feuerwehrangehörige dürfen nicht durch elektrischen Strom gefährdet werden.

(2) Muss im Ausnahmefall die Stromversorgung aus fremden elektrischen Netzen erfolgen, ist durch Verwendung einer Personenschutzeinrichtung sicherzustellen, dass keine Gefahren für Feuerwehrangehörige entstehen.

(3) Bei Einsätzen in elektrischen Anlagen und in deren Nähe sind Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass Feuerwehrangehörige durch elektrischen Strom gefährdet werden.

V. Ordnungswidrigkeiten

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 539).