Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

28 / 29

§ 28 Übergangsregelungen

(1) Soweit beim In-Kraft-Treten dieser Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehreinrichtungen den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht entsprechen und durch diese keine Gefahr für die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen zu erwarten ist, finden die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift keine Anwendung. Bei Nutzungsänderungen, wesentlichen Erweiterungen oder Umbauten von baulichen Anlagen und Feuerwehrfahrzeugen sind die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift zu erfüllen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Trägerin oder der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmen, dass Feuerwehreinrichtungen entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert werden, wenn ohne die Änderung eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen zu befürchten ist.

VII. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten von Unfallverhütungsvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 539).