Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
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§ 3 (Fn 3)
Besondere jagdliche Maßnahmen bei Auftreten der Afrikanischen Schweinepest
Wird nach § 14d Absatz 2 oder 2a der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594), auch in Verbindung mit § 14l der Schweinepest-Verordnung, ein gefährdetes Gebiet, eine Pufferzone oder ein Kerngebiet festgelegt, ist darin zulässig, entgegen
1. § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesjagdgesetzes, mit Schrot ab 3 Millimeter Durchmesser aus einer Entfernung von höchstens 30 Metern auf einzelne gestreifte Frischlinge zu schießen. Darüber hinaus ist der Schrotschuss auf Schwarzwild zulässig, wenn die Verwendung von Büchsenpatronen aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist und eine hohe Tötungswirkung gewährleistet ist.
2. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes und § 19 Absatz 1 Nummer 5 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen, Schwarzwild in Saufängen unter Verwendung von Büchsenpatronen mit einem Kaliber ab 5,6 Millimeter und einer Mündungsenergie von mindestens 400 Joule durch Kopfschuss zu erlegen.
3. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesjagdgesetzes, mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei und maximal zehn Patronen geladen sind, Schwarzwild in Saufängen zu schießen.
4. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Bundesjagdgesetzes, Schwarzwild in Saufängen mit Pistolen und Revolvern auf kurze Entfernung auf Schwarzwild zu schießen.
5. § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesjagdgesetzes, die Lappjagd auf Schwarzwild innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze und die Jagd durch Abklingeln der Felder auszuüben.
6. § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes,
künstliche Lichtquellen und Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des
Ziels für die Erlegung von Schwarzwild zu verwenden.
Künstliche Lichtquellen sowie Nachtsichtgeräte (Dual-Use-Geräte),
die für Schusswaffen bestimmt sind, dürfen nur dann bei der Schussabgabe auf
Schwarzwild verwendet werden, wenn hierfür zuvor eine schriftliche Beauftragung
durch die untere Jagdbehörde erfolgt ist.
7. § 19 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesjagdgesetzes, Saufänge anzulegen.
8. § 19 Absatz 1 Nummer 10 des Bundesjagdgesetzes und § 27 Absatz 1 Nummer 2 der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung, Schwarzwild an der Fütterung zu erlegen.
9. § 19 Absatz 1 Nummer 11 des Bundesjagdgesetzes, Schwarzwild aus Kraftfahrzeugen zu erlegen.
10. § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen, Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen bei der Jagd auf Schwarzwild zu verwenden.
11. § 19 Absatz 1 Nummer 7 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen, die Jagd auf Schwarzwild im Umkreis von 300 Metern von der Mitte von Wildquerungshilfen auszuüben oder in diesem Umkreis Jagdeinrichtungen für die Ansitzjagd zu errichten.
12. § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen, Schwarzwild von Ansitzen aus zu erlegen, die weniger als 75 Meter von der Grenze eines benachbarten Jagdbezirks entfernt sind.
13. § 27 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 28 der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung, Schwarzwild mit mehr als einem Liter je Kirrstelle mit Getreide einschließlich Mais sowie Proteinen zu kirren oder zu füttern sowie im Jagdbezirk mehr als eine Kirrstelle je angefangene 100 Hektar bejagbarer Fläche anzulegen.
In Kraft getreten am 24. März 2020 (GV. NRW. S. 183); geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 43), in Kraft getreten am 30. Januar 2021. |
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§ 1 geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 43), in Kraft getreten am 30. Januar 2021. |
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§ 2 neu eingefügt, bisherigen § 2 umbenannt in § 3 und geändert, bisherige §§ 4 und 5 umbenannt in §§ 5 und 6 durch Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 43), in Kraft getreten am 30. Januar 2021. |