Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 4 (Fn 3)
Einsatz von Saufängen

(1) Maßnahmen gemäß § 2 Nummer 2, 3, 4 und 7 sind nur zulässig, wenn diese von Personen ausgeübt werden, die fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung wird durch die Teilnahme an einem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) durchgeführten Saufang-Lehrgang oder durch den Nachweis der praktischen Erfahrung im Umgang mit dem Saufang gegenüber dem Landesamt belegt. Sie setzt theoretische und praktische Kenntnisse über Funktion, Einsatz und Kontrolle des Saufangs, seinen tierschutzgerechten Einsatz und die rechtlichen Grundlagen der Jagd mit dem Saufang voraus. Revierjäger gelten aufgrund ihrer Berufsausbildung als fachlich geeignet.

(2) Saufänge sind durch Wildkameras mit der Funktion der Datenübertragung oder mittels Fangmeldern mit der Funktion eines Statusmelders zu überwachen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. März 2020 (GV. NRW. S. 183); geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 43), in Kraft getreten am 30. Januar 2021.

Fn 2

§ 1 geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 43), in Kraft getreten am 30. Januar 2021.

Fn 3

§ 2 neu eingefügt, bisherigen § 2 umbenannt in § 3 und geändert, bisherige §§ 4 und 5 umbenannt in §§ 5 und 6 durch Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 43), in Kraft getreten am 30. Januar 2021.