Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 28
Prüfungszeugnis

(1) Über die Abschluss- oder Umschulungsprüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis gemäß § 37 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz. Der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält
1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz“,
2. die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
3. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung,
4. die Ergebnisse (Punkte und Noten) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Dezimalwert und Note),
5. das Datum des Bestehens der Prüfung und
6. die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel.

Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen gemäß § 37 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2021 (GV. NRW. S. 398).